Corporate Sustainability Due Diligence

Bevor das Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz (LkSG) in Kraft tritt, verschärft die EU nochmals die Anforderungen.

Die Europäische Kommission hat im Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie „über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen“ verabschiedet. Der Vorschlag zielt darauf ab, „ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern“.

Die Europäische Kommission hat im Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie „über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen“ verabschiedet. Der Vorschlag zielt darauf ab, „ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern“.
Mit der neu vorgeschlagenen Richtlinie verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz zu verpflichten. Der Entwurf sieht offenbar strengere Regelungen vor als das sogenannte Lieferketten-Sicherungsgesetz (LkSG), das in Deutschland ab Januar 2023 in Kraft treten wird.

Der Entwurf hat zwar vorerst keine bindenden Auswirkungen auf das nationale (deutsche) Recht, da er zunächst vom EU-Parlament in Straßburg und dem EU-Rat verabschiedet werden muss. Aber es ist davon auszugehen, dass der Bundestag danach das LkSG entsprechend anpassen, d.h. verschärfen wird.

EU-Vorschlag umfasst gesamte Lieferkette

Auffällig an der vorgeschlagenen Verschärfung ist die Ausweitung der Sorgfalts- und Kontrollpflichten durch die betroffenen Unternehmen. Während sich dies in der LkSG-Fassung vor allem auf die direkten Lieferanten innerhalb der Lieferkette bezieht, erstreckt sich der EU-Vorschlag explizit auf die gesamte Lieferkette. Diese Anforderungen werden in einem ersten Schritt einen erheblichen administrativen Mehraufwand verursachen und sicherlich auch zu einer Kostensteigerung im Bereich der versicherbaren Risiken führen.

Große Teile der mittelständischen Industrie Deutschlands einbezogen

Ein wesentlicher Punkt der Verschärfung wäre, dass der Vorschlag der EU-Kommission – im Gegensatz, zu dem in Deutschland ab 2023 geltenden LkSG – eine zivilrechtliche Haftungsklausel enthält. Diese würde es geschädigten Privatpersonen (z.B. bei Menschenrechtsverletzungen) ermöglichen, Unternehmen für Missstände an bestimmten Stellen der unternehmensspezifischen Lieferkette zu verklagen.
Und während das LkSG nur für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern (und ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern) gilt, würde der unmittelbare Anwendungsbereich des Europäischen Lieferkettengesetzes bereits für Unternehmen ab 500 Mitarbeitern gelten, wenn deren Jahresumsatz 150 Millionen Euro übersteigt. Mehr noch: Für Unternehmen, die in so genannten „Risikosektoren oder ressourcenintensiven Bereichen“ wie z.B. der Textilindustrie tätig sind, genügt ein Jahresumsatz von 40 Millionen Euro, wenn mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt werden. Das bedeutet faktisch, dass sehr große Teile der mittelständischen Industrie in Deutschland in den Anwendungsbereich der möglichen Verschärfung einbezogen werden.

Einrichtung von Lieferantenmanagement

Dieses ist aus unserer Sicht jedoch kein Grund zur Panik oder übertriebenen Aktionismus. Die Umsetzung des LkSG wird in jedem Fall dazu führen, dass mehr oder weniger alle am Markt beteiligten Unternehmen ihre Strukturen in Bezug auf Transparenz der Lieferkette, Vertragsgestaltung und Kontrollmechanismen entsprechend anpassen. Dies wird auch kleine Unternehmen betreffen, soweit sie Zulieferer für größere Unternehmen sind, die direkt in den Anwendungsbereich des LkSG fallen.

Durch die richtige Einrichtung von Lieferantenmanagementprozessen in einem Unternehmen kann dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand deutlich reduziert und kontrolliert werden. Viele dieser Prozesse können durch digitale Tools unterstützt werden und erleichtern die gesetzlich vorgeschriebene Berichterstattung (jährliche Veröffentlichung im Rahmen eines entsprechenden Berichts).
Vorbereitet sein auf das Inkrafttreten

Auch für Unternehmen, die in diesem Bereich noch nicht ausreichend aufgestellt sind, können weitreichende Lösungen sauber vorbereitet und über einen längeren Zeitraum sukzessive umgesetzt werden. Aus unserer Erfahrung ist es jedoch wichtig, nicht bis zum Inkrafttreten der Gesetze und Verordnungen zu warten, sondern sich bereits jetzt (in Ruhe) darauf vorzubereiten (praxisorientiertes Risikomanagement, transparente Einkaufsprozesse und -richtlinien sowie eine Überarbeitung bzw. Entwicklung von Compliance-Strukturen). Zeitaufwendig und kritisch wird es für Marktteilnehmer jedoch, wenn sie versuchen, vermeintliche Standardlösungen in letzter Minute auf die spezifischen Bedürfnisse ihres Unternehmens zu übertragen.

Autor

Gregor van Ackeren

Managing Director