Sinja Krauskopf

Sinja Krauskopf

Senior Consultant
Rainer den Ouden

Rainer den Ouden

Partner

Es rollt eine Nachhaltigkeits-Welle auf den Mittelstand zu

Nachdem gerade die administrativen Anforderungen der DSGVO abgearbeitet wurden, werfen neue Berichtspflichten und gesetzliche Regelungen ihre Schatten voraus. Das Lieferkettengesetz ist bereits in Deutschland angekommen und hat hier entweder direkt oder mittelbar eine Auswirkung auf das eigene Unternehmen. Viele Unternehmen suchen gerade den richtigen Weg für sich und was es wirklich zu erfüllen gilt.

Aber damit endet nicht die Regulierungswelle. In den kommenden Jahren wird eine Vielzahl notwendiger Berichte auf den Mittelstand zukommen. Hierbei kann es einfacher Nachweise über ESG-Aktivitäten (Environmental, Social, Governance) bedürfen, die im Rahmen von Kreditvergabe von den Kreditgebern eingefordert werden, oder auch um größere Nachhaltigkeitsberichte, die aktuell in der EU diskutiert werden und sicherlich auf viele Unternehmen spätestens in 2025 zur Berichtspflicht hinzukommen.

Umgang mit Kundenanforderungen

Am 01.01.2023 ist in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), im Volksmund auch Lieferkettengesetz genannt, in Kraft getreten. Aktuell sind nur Unternehmen mit mehr als 3.000 MA betroffen und ab 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 MA.

Zum heutigen Zeitpunkt sind daher die wenigsten mittelständischen Unternehmen direkt von der gesetzlichen Berichtspflicht betroffen. ABER VORSICHT!

Die gesetzlich verpflichteten Unternehmen geben die Anforderungen bereits heute schon an ihre Zulieferer weiter, die zur Auskunft gegenüber ihren Kunden indirekt verpflichtet werden, Transparenz über soziale und umweltbezogene Missstände in ihrer Lieferkette zu schaffen. UND Maßnahmen zur Behebung eben dieser zu ergreifen.

Beispiel aus der Praxis:

Ein kleines Unternehmen mit ca. 150 MA ist Zulieferer für mehrere Unternehmen, die vom LkSG betroffen sind und ist des Weiteren ebenfalls Zulieferer von Zulieferern.

Jeder Kunde sendet seine eigenen Fragenbögen an das Unternehmen, um den Anforderungen von Gesetzes wegen oder kundenseitig Rechnung zu tragen.

Wie soll das Unternehmen den jeweils individuellen Anfragen und Fragebögen gerecht werden? Soll es ein speziell auf das LkSG zugeschnittenes Tool einsetzen und zur Bedienung und Pflege neue Mitarbeiter mit Erfahrung aus dem Nachhaltigkeitsbereich einstellen?

Dieser Lösungsansatz fordert eine hohe finanzielle Investition und das Tool ist zudem nur eine Insellösung. Aber weshalb Insellösung?

Ausblick für den Mittelstand

Das Lieferkettengesetz ist nur der Beginn der Fahnenstange. In den nächsten Jahren wird basierend auf dem LkSG die „Supply Chain Due Dilligence Directive“ (CSDD) kommen, die dann mit Abstufungen bereits für Unternehmen mit bis zu 50 MA verpflichtend wird. Des Weiteren ist für 2025 auch eine CSR-Berichtspflicht für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen im Entwurf, die „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD). Auch hier wird es neue Auskunftspflichten geben, die über die des LkSG oder CSDD hinausgehen. Auch die Verpflichtung zur CO2-Bilanzierung wird ausgeweitet werden.

Die Lösung: Outsourcing?

Nicht für jedes Unternehmen ist es wirtschaftlich sinnvoll einen eigenen Nachhaltigkeitsbeauftragen einzustellen und sich zudem am fragmentierten Softwaremarkt eine oder mehrere Systemlösungen einzukaufen.

Es besteht die Möglichkeit sich eines externen Nachhaltigkeitsmanagers zu bedienen, vergleichbar mit dem externen Datenschutzbeauftragten.

Wenn Sie mehr dazu erfahren möchten, sprechen Sie uns gerne an.