CBAM – Was ist das?
Nicht erst seit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschäftigen wir uns in Kundenprojekten und z. B. den erfolgreichen VDMA-Schulungen zum Thema mit der Transparenz in der Lieferkette. Und auch das Thema der CO2-Emissionen, deren Messung und Impact auf das Unternehmensergebnis gehört mittlerweile zum Tagesgeschäft.
CBAM – Eine kurzfristige EU-Regulierung
Im dritten Quartal dieses Jahres ist in diesem Zusammenhang aber eine weitere EU-Regelung publiziert worden, die nur Wenige erwartet hatten. Der Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz: CBAM. Der CBAM, der Mechanismus zur Anpassung der Kohlenstoffgrenzwerte, ist eine EU-Politik, die darauf abzielt, die Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern und sicherzustellen, dass Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU in Bezug auf die CO2-Emissionen unter gleichen Bedingungen arbeiten.
Die Bepreisung von CO2-Emissionen mittels des EU-Emissionshandels (EU-EHS) ist zentrales Klimaschutzinstrument in der Europäischen Union. Der CBAM soll globale Wettbewerbsnachteile der Betriebe in der EU die dadurch entstehen, durch eine CO2-Grenzsteuer ausgleichen und die Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Nicht-EU-Länder verhindern. So weit, so gut.
Weit reichender Impact
Große Teile der deutschen Industrie sind betroffen. Nämlich grundsätzlich alle Unternehmen innerhalb der EU, die folgende Produkte aus Nicht-EU Staaten importieren:
- Aluminium
- Eisen und Stahl
- Düngemittel, Ammoniak, Kaliumnitrat
- Strom
- Zement
- Wasserstoff, Eisenerz
Bezogen auf unser spezifisches Kundenportfolio bedeutet das, dass praktisch ca. 90% unserer Kunden betroffen sind. Perspektivisch ist darüber hinaus noch mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Wie funktioniert CBAM?
EU-Importeure sind bei der Einfuhr zukünftig zum Erwerb von Zertifikaten verpflichtet, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären. Bei der Herstellung im EU-Ausland bereits gezahlte CO2-Preise sind für den EU-Importeur dabei anrechenbar.
Für die Ermittlung der Emissionswerte
- Kann auf Standardwerte der CO2-Emissionen der jeweiligen Waren zurückgegriffen werden oder
- es können die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen durch vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellte Nachweise belegt werden
Die Umsetzung erfolgt ab dem 01.10.2023 schrittweise, beginnend mit einer Dokumentations- und Berichtspflicht für die importierenden Unternehmen.
Unternehmen müssen erst berichten, später zahlen
Vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025 müssen Unternehmen zunächst die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen, dokumentieren und vierteljährlich darüber berichten. Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland ggf. gezahlten CO2-Preis.
Ab dem Jahr 2026 müssen dann kompensierende Zertifikate kostenpflichtig erworben werden.
Gut gedacht, wenig vorbereitet gemacht
So gut die grundsätzliche Zielrichtung der Regulierung gedacht ist, so problembehaftet ist die kurzfristige Umsetzung mit wenig Vorbereitungszeit für die heimischen Unternehmen. Zwischen der Veröffentlichung im August 2023 und dem Start der Umsetzung im Oktober 2023 lag sehr wenig Zeit. Konkrete Probleme ergeben sich wie folgt:
- Die zuständige Behörde in Deutschland ist unklar
- Verfahrensanweisungen existieren kurzfristig nur in Englisch
- Rechtsunsicherheit gerade bei den hochkomplexen Berechnungs- und Nachweismethoden bei unterschiedlich hoch verarbeiteten Produkten
- Die Durchführung ist sehr kompliziert mit komplexen Detailregelungen
- Datenlieferungen von Drittstaaten-Lieferanten müssen vereinbart werden – die Kontrolle liegt hierbei nicht allein bei den Unternehmen innerhalb der EU
- Sehr viele „Allerweltserzeugnisse“, wie z. B. Schrauben und damit auch sehr viele Unternehmen betroffen
- Unabhängig vom Material(-wert) sind quartalsweise umfangreiche CBAM-Berichte mit fast 300 Datenfeldern zu erstellen (Berichtspflicht bereits ab Bezugswert >150 € je Warengruppe)
In der Außenwirtschaft dürften zudem folgende Fragestellungen zu Klärungsbedarf führen:
- Hohe CO₂-Besteuerung eingeführter Vorprodukte beeinträchtigt Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft
- Drohende Handelskonflikte – viele Länder kritisieren CBAM und fordern Ausnahmen oder drohen mit Klagen vor der Welthandelsorganisation WTO und mit Gegenmaßnahmen.
CBAM – Geforderte Nachbesserungen
Die Liste der geforderten Nachbesserungen ist lang und reicht von Zeitaufschub über erhöhte Bagatellgrenzen und eine verlängerte CBAM-Übergangsphase bis hin zur Erreichung international abgestimmter Regelungen. Wir halten Sie auf dem Laufenden, wie Sie die kommenden Anforderungen meistern können.
Adconia – Beratung außerhalb des Gewöhnlichen
Als Adconia GmbH beraten wir unsere Kunden mit den Erfahrungen aus über 250 Projekten aus mehr als 20 Jahren – in Fragen rund um Einkauf, Supply Chain und die Digitalisierung von Prozessen. Unser Ziel ist dabei stets die Steigerung des Ergebnisbeitrags des Einkaufs durch Kostenreduktion, Prozessautomatisierung oder die Qualifizierung des Einkaufsteams.
Mit entsprechend breitem Erfahrungsschatz, exakter Kenntnis des Einkaufsalltags und hoher Professionalität führen unsere Berater Fortbildungsmaßnahmen auf Augenhöhe durch. Dies tun wir – je nach Anforderung – sowohl als Sparringspartner für Fach- und Führungskräfte mit langjähriger Erfahrung als auch als Trainer für gestandene Einkaufsprofis und Young Professionals.
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